310.5

Beschluss der Stadt Freiburg Betreffend die Sicherstellung der Fahrzeuge

vom 14.07.2009, in Kraft seit 14.07.2009

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf : 

  • das Reglement des Generalrats vom 28. Januar 1991 über das Abstellen der Fahrzeuge auf den öffentlichen Strassen (nachstehend: Abstellreglement);

beschliesst :

Artikel 1 Verfahren

Die Sicherstellung der Fahrzeuge erfolgt in den Fällen und nach dem Verfahren, die im Abstellreglement, in den Be­stimmungen der Gemeindereglemente, insbesondere jenen des vorliegenden Beschlusses, und in den Weisungen der Ortspoli­zei vorgesehen sind.

Artikel 2 Sicherstellung – Haftung

1 Die Fahrzeuge werden an den von der Ortspolizei­direktion bezeichneten Orten sichergestellt.

2 Die zur Sicherstellung dienenden Plätze müssen so weit wie möglich mit einem Gitter geschlossen sein. Je nach Umständen, insbesondere aus Gründen der Nachbarschaft oder der Überbelegung der geschlossenen Plätze, können die Fahr­zeuge auf einem offenen Platz abgestellt werden.

3 Was die Sicherstellung betrifft, haftet die Gemeinde nur für die von ihren Amtsträgern verursachten rechtswidrigen Realakte gemäss dem Gesetz vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Die Ge­meinde übernimmt keine weitere Haftung gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter oder eventuellen Dritten. Ausge­schlossen ist insbesondere die Haftung der Gemeinde im Fall des Verschuldens eines Dritten (vor allem Diebstahl oder Vandalentum), bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fäl­len höherer Gewalt.

Artikel 3 Kosten

Die Kosten für die Sicherstellung werden gemäss den Artikeln 9 und 10 des Abstellreglements und gegebenenfalls durch zusätzliche Weisungsbestimmungen der Ortspolizei­direktion geregelt.

Artikel 4 Umsetzung und Rechtsweg

1 Die Ortspolizeidirektion ist mit der Vollziehung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Sie erlässt die dazu er­forderlichen Weisungen.

2 Gegen die Beschlüsse der Ortspolizei kann innerhalb von dreissig Tagen nach ihrer Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Artikel 5 Inkrafttreten und Veröffentli­chung

1 Der vorliegende Beschluss tritt sofort in Kraft.

2 Er wird in der Sammlung der Gemeindereglemente veröffentlicht.

3 Die Weisungen der Ortspolizei sind dem Publikum, zumindest am Schalter der genannten Direktion, zur Kenntnis zu bringen.1

Tel.: 026/351.71.05 oder … 71.04; gegebenenfalls Internetseite der Ortspolizei: http://www.ville-fribourg.ch/fr/pub/officielle/police.htm