321.1

Reglement betreffend das kommunale Führungsorgan im Katastrophenfall (GFO)

vom 24.03.2014, in Kraft seit 01.04.2014

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg

gestützt auf:

  • das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG);
  • das kantonale Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG) und dessen Verordnungen;
  • das kantonale Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (Art.60 Abs. 3, Lit. e);
  • das Personalreglement der Gemeinde vom 10. März 1998 und seine Ausführungsbestimmungen vom 29. September 1998,

Art. 1 Gegenstand

Um gemäss den Verpflichtungen, die ihm im Bereich Bevölkerungsschutz übertragen sind, rasch und wirksam handeln zu können, setzt der Gemeinderat ein Führungsorgan im Katastrophenfall (GFO) ein, das ihm untertstellt ist.

Art. 2 Aufgaben

1 Das GFO erfüllt die Daueraufgaben der Planung, Vorbereitung, Vorbeugung, Information und Koordination, dies um sich einerseits gegen die Gefahren zu wappnen und um andererseits die Führung und die Führungshilfe im Falle eines Einsatzes wirksam zu fördern.

2 Im Rahmen der kommunalen Kompetenzen stellt es die Koordination, beziehungsweise die Einsatzführung bei einem Ereignis sicher. Zu diesem Zweck verfügt es über die Zusammenarbeit mit dem Gemeindepersonal.

3 Um die Katastrophe zu bewältigen und um die Notsituation zu meistern, ordnet es die notwendigen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es von den üblichen Kompetenzregelungen und den geltenden Bestimmungen abweichen.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Mitglieder des GFO werden zu Beginn jeder Legislatur vom Gemeinderat ernannt.

2 Das GFO setzt sich zusammen aus einem Stab und aus verantwortlichen Spezialisten, die auf Grund ihrer Fähigkeiten und ihrer beruflichen Tätigkeiten aus der Mitte der Mitarbeitenden der Gemeinde bezeichnet werden.

3 Das GFO besteht aus folgenden Fuktionen:

a) Stab:

Chef GFO;

Adjunkt des Chefs GFO;

  • Chef Operationen;
  • Chef Nachrichten;
  • Chef Information.

b) Verantwortliche Spezialisten:

  • Verantwortlicher Sicherheit;
  • Verantwortlicher Öffentliche Gesundheit;
  • Verantwortlicher Technische Dienste;
  • Verantwortlicher Industrielle Betriebe;
  • Verantwortlicher der Zivilschutzinfrastrukturen;
  • Verantwortlicher Feuerwehr.

4 Die Funktionen der Mitglieder des GFO werden in ihrem Pflichtenheft umschrieben.

5 Die Direktion der Ortspolizei stellt die Verwaltungsunterstützung sicher.

Art. 4 Einsatz

1 Aufgrund seines besonderen Status als übergeordnetes Koordinationsorgan kommt das GFO zum Einsatz, wenn die Strukturen sowie die herkömmlichen Arbeits- und Vorgehensweisen nicht mehr genügen, um eine besondere oder ausserordentliche Situation zu meistern.

2 Eine besondere oder ausserordentliche Situation erfordert:

  • zusätzliche Mittel;
  • besondere Vorgehensweisen;
  • besondere Kompetenzen;
  • einen Einsatz auf Zeit.

Art. 5 Einsatz

1 Der Einscheid, das GFO einzusetzen, obliegt einzig dem Gemeinderat.

2 Abgesehen von den Fällen, in denen der Gemeinderat den Einsatz des GFO beschliesst, kann dieser ebenfalls vom kantonalen Führungsorgan im Katastrophenfall (KFO) oder von einem Offizier der Gerichtspolizei (Plan Orange) angefordert werden.

3 Wenn der Gemeinderat nicht rechtzeitig zusammentreten kann, werden seine Kompetenzen einer Delegation übertragen, welche besteht aus dem Ammann, dem Vize-Ammann und dem Gemeinderat – Direktor der Ortspolizei, oder in deren Abwesenheit den Mitgliedern des Gemeinderates, die dazu bestimmt wurden, den generellen Bereitschaftsdienst des Rates sicherzustellen.

4 Im Notfall kann der Gemeinderat – Direktor der  Ortspolizei allein über den Einsatz des GFO entscheiden.

Art. 6 Mittel

1 Das GFO setzt prioritär die personellen und materiellen Mittel sowie die Infrastrukturen ein, die auf Gemeindeebene verfügbar sind.

2 Es fordert Hilfe ausserhalb der Gemeinde an, wenn sich die eigenen Mittel als ungenügend erweisen.

3 Um sich die notwendige Hilfe im Katastrophenfall zu sichern, kann es Vereinbarungen mit Einzelpersonen, Firmen, Institutionen oder spezialisierten Gesellschaften abschliessen.

4 Der Einsatz der Partner des Bevölkerungsschutzes bleibt vorbehalten.

Art. 7 Einsatzformationen

1 Die Einsatzformationen werden prioritär mit dem Gemeindepersonal gebildet, das aus folgenden Dienststellen stammt:

  • Ortspolizei;
  • Feuerwehrbataillon;
  • Dienststellen Technik und Bauwesen.

2 Im Bedarfsfall kann das Personal von anderen Dienststellen aufgeboten werden.

3 Wenn sich die genannten Mittel als ungenügend erweisen, kann sich das GFO an den Kanton wenden, damit ihm zusätzliche Formationen zugeteilt werden.

Art. 8 Information

1 Das GFO stellt die Information auf lokaler Ebene sicher.

2 Es informiert die Bevölkerung auf geeignete Weise über die Risiken und über die Massnahmen, die getroffen wurden oder die zu treffen sind, um den Risiken vorzubeugen. Es gibt die nötigen Anweisungen.

Art. 9 Logistik

1 Um seinen Kommandoposten (KP) einzurichten, verfügt das GFO über Lokale, die gemäss den kantonalen Richtlinien ein- und ausgerüstet sind.

2 Der KP ist in den Lokalen der Feuerwehr eingerichtet.

3 Die Lokale umfassen mindstens:

  • einen Internet-Zugang;
  • zwei Telefonleitungen;
  • genügend Informatikmateriel;
  • Büromaterial.

Art. 10 Vorbereitung

1 Der Chef GFO ist für die Ausbildung verantwortlich. Zu diesem Zweck bietet er die Mitglieder des Stabs sowie die GFO-Spezialsten regelmässig zu Übungen und Rapporten auf.

2 Er koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen, die für den  Katastrophenfall zu treffen sind, und versichert sich, dass diese laufend an die neuen Situationen, die sich ergeben könnten, angepasst werden.

3 Zu diesen Massnahmen gehören namentlich:

  • die Risikoanalyse;
  • die Liste der Mittel, die eingesetzt werden können;
  • die notwendigen Verbindungsmittel;
  • die Einrichtung des Führungs-KPs;
  • der Abschluss von allfälligen Hilfsvereinbarungen mit  Dritten;
  • die Informationen und Anweisungen zu Handen der Bevölkerung;
  • die Einsatzpläne.

4 Die Ausgaben, die sich aus diesen Vorbereitungsarbeiten ergeben, werden in den Budgets der Ortspolizei vorgesehen.

Art. 11 Entschädigung

1 Der Gemeinderat setzt den Betrag der Entschädigungen fest, welcher den GFO-Mitglidern sowie dem Gemeindepersonal ausbezahlt wird, das bei einem Einsatz aufgeboten wird.

2 Für Aufgaben, die ausserhalb eines Einsatzes verrichtet werden, besteht kein Anspruch auf eine besondere Entschädigung. Sie werden im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit ausgeführt.

3 Die Feuerwehrleute werden gemäss den geltenden Tarifen entschädigt. Die besonderen Vorkehrungen, die vom Gemeinderat ergriffen wurden, bleiben vorbehalten.

4 Die Entschädigungen, die an Dritte ausbezahlt werden, werden von Fall zu Fall oder mittels Vereinbarung geregelt.

Art. 12 Inkraftsetzung

1 Das vorliegende Regelement tritt am 1. April 2014 in Kraft.

2 Es ersetzt das Reglement betreffend das Führungsorgan der Gemeinde Freiburg im Katastrophenfall und zur dringlichen Hilfeleistung  vom 26. November 2002 sowie den Beschluss zur Schaffung der Strukturen des Führungsorgans der Gemeinde Freiburg im Katastrophenfall und zur dringlichen Hilfeleistung vom 26. November 2002.

3 Es wird in der Sammlung der Gemeindereglemente veröffentlicht